RS Vwgh 2011/10/21 2011/03/0190

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Veröffentlicht am 21.10.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §28 Abs4 idF 2006/I/125;
EisenbahnG 1957 §28 idF 2006/I/125;

Rechtssatz

Durch das Erfordernis einer Interessentensuche nach § 28 Abs4 EisenbahnG 1957 werden nicht subjektiv-öffentliche Rechte von Interessenten, die ein verbindliches Angebot abgegeben haben, geschaffen; durch die Bewilligung der dauernden Einstellung des Betriebs können daher derartige Rechte nicht berührt werden. Allfällige wirtschaftliche Interessen begründen aber für sich genommen keine subjektiv-öffentlichen Rechte (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2008/03/0107, mwN). Der Umstand also, dass die bf Partei im gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren nach § 28 Abs 4 EisenbahnG 1957 ein verbindliches Anbot gelegt hat, ändert nichts daran, dass im Verfahren zur Einstellung des Betriebs nur das öffentliche Interesse am Weiterbetrieb einer öffentlichen Eisenbahn gegen das Interesse des Eisenbahnunternehmens auf Einstellung einer Strecke, deren Weiterbetrieb ihm wirtschaftlich nicht mehr zugemutet werden kann, abzuwägen ist.Durch das Erfordernis einer Interessentensuche nach Paragraph 28, Abs4 EisenbahnG 1957 werden nicht subjektiv-öffentliche Rechte von Interessenten, die ein verbindliches Angebot abgegeben haben, geschaffen; durch die Bewilligung der dauernden Einstellung des Betriebs können daher derartige Rechte nicht berührt werden. Allfällige wirtschaftliche Interessen begründen aber für sich genommen keine subjektiv-öffentlichen Rechte (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2008/03/0107, mwN). Der Umstand also, dass die bf Partei im gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren nach Paragraph 28, Absatz 4, EisenbahnG 1957 ein verbindliches Anbot gelegt hat, ändert nichts daran, dass im Verfahren zur Einstellung des Betriebs nur das öffentliche Interesse am Weiterbetrieb einer öffentlichen Eisenbahn gegen das Interesse des Eisenbahnunternehmens auf Einstellung einer Strecke, deren Weiterbetrieb ihm wirtschaftlich nicht mehr zugemutet werden kann, abzuwägen ist.

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011030190.X03

Im RIS seit

29.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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