RS Vwgh 2011/10/21 2011/03/0190

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Veröffentlicht am 21.10.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §28 idF 2006/I/125;

Rechtssatz

Durch die Novelle BGBl I Nr 125/2006 hat sich an der Beurteilung, wonach im Verfahren zur Einstellung des Betriebs einer Eisenbahn nur dem antragstellenden Eisenbahnunternehmen Parteistellung zukommt, nicht aber Dritten, nichts geändert.Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2006, hat sich an der Beurteilung, wonach im Verfahren zur Einstellung des Betriebs einer Eisenbahn nur dem antragstellenden Eisenbahnunternehmen Parteistellung zukommt, nicht aber Dritten, nichts geändert.

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011030190.X01

Im RIS seit

29.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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