Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Durch die Novelle BGBl I Nr 125/2006 hat sich an der Beurteilung, wonach im Verfahren zur Einstellung des Betriebs einer Eisenbahn nur dem antragstellenden Eisenbahnunternehmen Parteistellung zukommt, nicht aber Dritten, nichts geändert.Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2006, hat sich an der Beurteilung, wonach im Verfahren zur Einstellung des Betriebs einer Eisenbahn nur dem antragstellenden Eisenbahnunternehmen Parteistellung zukommt, nicht aber Dritten, nichts geändert.
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011030190.X01Im RIS seit
29.11.2011Zuletzt aktualisiert am
25.01.2012