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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1233;Rechtssatz
Wer einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG 1996 glaubhaft macht, hat initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht (Hinweis E vom 17. März 2011, 2009/03/0157, mwN). Die Antragstellerin rechtfertigte ihren Erweiterungsantrag damit, dass sie dadurch in die Lage versetzt würde, jene Waffen, die ihr Ehemann mangels waffenrechtlicher Verlässlichkeit an einen Händler abgeben habe müssen, zurück zu bekommen und dadurch ihr aufgrund der Widmung dieser Waffen als eheliches Gebrauchsvermögen gesetzlich begründetes Miteigentum zu wahren. Zu Recht hat die Behörde darauf verwiesen, dass weder die Eheschließung an sich noch die "Widmung" von im Eigentum eines Ehegatten stehenden Gegenständen als eheliches Gebrauchsvermögen Miteigentum des anderen Ehegatten an diesen Sachen begründet (vgl §§ 1233, 1237 ABGB).Wer einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 glaubhaft macht, hat initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht (Hinweis E vom 17. März 2011, 2009/03/0157, mwN). Die Antragstellerin rechtfertigte ihren Erweiterungsantrag damit, dass sie dadurch in die Lage versetzt würde, jene Waffen, die ihr Ehemann mangels waffenrechtlicher Verlässlichkeit an einen Händler abgeben habe müssen, zurück zu bekommen und dadurch ihr aufgrund der Widmung dieser Waffen als eheliches Gebrauchsvermögen gesetzlich begründetes Miteigentum zu wahren. Zu Recht hat die Behörde darauf verwiesen, dass weder die Eheschließung an sich noch die "Widmung" von im Eigentum eines Ehegatten stehenden Gegenständen als eheliches Gebrauchsvermögen Miteigentum des anderen Ehegatten an diesen Sachen begründet vergleiche Paragraphen 1233, 1237, ABGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010030083.X01Im RIS seit
29.11.2011Zuletzt aktualisiert am
23.12.2011