RS Vwgh 2011/10/21 2010/03/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2011
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

ABGB §1233;
ABGB §1237;
WaffG 1996 §23 Abs2;
  1. ABGB § 1237 heute
  2. ABGB § 1237 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. ABGB § 1237 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Wer einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG 1996 glaubhaft macht, hat initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht (Hinweis E vom 17. März 2011, 2009/03/0157, mwN). Die Antragstellerin rechtfertigte ihren Erweiterungsantrag damit, dass sie dadurch in die Lage versetzt würde, jene Waffen, die ihr Ehemann mangels waffenrechtlicher Verlässlichkeit an einen Händler abgeben habe müssen, zurück zu bekommen und dadurch ihr aufgrund der Widmung dieser Waffen als eheliches Gebrauchsvermögen gesetzlich begründetes Miteigentum zu wahren. Zu Recht hat die Behörde darauf verwiesen, dass weder die Eheschließung an sich noch die "Widmung" von im Eigentum eines Ehegatten stehenden Gegenständen als eheliches Gebrauchsvermögen Miteigentum des anderen Ehegatten an diesen Sachen begründet (vgl §§ 1233, 1237 ABGB).Wer einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 glaubhaft macht, hat initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht (Hinweis E vom 17. März 2011, 2009/03/0157, mwN). Die Antragstellerin rechtfertigte ihren Erweiterungsantrag damit, dass sie dadurch in die Lage versetzt würde, jene Waffen, die ihr Ehemann mangels waffenrechtlicher Verlässlichkeit an einen Händler abgeben habe müssen, zurück zu bekommen und dadurch ihr aufgrund der Widmung dieser Waffen als eheliches Gebrauchsvermögen gesetzlich begründetes Miteigentum zu wahren. Zu Recht hat die Behörde darauf verwiesen, dass weder die Eheschließung an sich noch die "Widmung" von im Eigentum eines Ehegatten stehenden Gegenständen als eheliches Gebrauchsvermögen Miteigentum des anderen Ehegatten an diesen Sachen begründet vergleiche Paragraphen 1233, 1237, ABGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010030083.X01

Im RIS seit

29.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten