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93 EisenbahnNorm
SeilbG 2003 §52 Abs2;Rechtssatz
Mit der Bewilligung der Betriebseinstellung der Seilbahn wird noch keine Entscheidung über den Fortbestand der Seilbahnanlage getroffen. Vielmehr ist gemäß § 52 Abs 2 SeilbG 2003 im Fall der gänzlichen und dauernden Betriebseinstellung von der Behörde (in einem weiteren Verfahren) zu entscheiden, ob und welche Teile der Seilbahn zu beseitigen sind.Mit der Bewilligung der Betriebseinstellung der Seilbahn wird noch keine Entscheidung über den Fortbestand der Seilbahnanlage getroffen. Vielmehr ist gemäß Paragraph 52, Absatz 2, SeilbG 2003 im Fall der gänzlichen und dauernden Betriebseinstellung von der Behörde (in einem weiteren Verfahren) zu entscheiden, ob und welche Teile der Seilbahn zu beseitigen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009030009.X05Im RIS seit
06.12.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015