RS Vwgh 2011/10/21 2009/03/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2011
beobachten
merken

Index

93 Eisenbahn

Rechtssatz

Mit der Bewilligung der Betriebseinstellung der Seilbahn wird noch keine Entscheidung über den Fortbestand der Seilbahnanlage getroffen. Vielmehr ist gemäß § 52 Abs 2 SeilbG 2003 im Fall der gänzlichen und dauernden Betriebseinstellung von der Behörde (in einem weiteren Verfahren) zu entscheiden, ob und welche Teile der Seilbahn zu beseitigen sind.Mit der Bewilligung der Betriebseinstellung der Seilbahn wird noch keine Entscheidung über den Fortbestand der Seilbahnanlage getroffen. Vielmehr ist gemäß Paragraph 52, Absatz 2, SeilbG 2003 im Fall der gänzlichen und dauernden Betriebseinstellung von der Behörde (in einem weiteren Verfahren) zu entscheiden, ob und welche Teile der Seilbahn zu beseitigen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009030009.X05

Im RIS seit

06.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten