RS Vwgh 2011/10/21 2009/03/0009

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Veröffentlicht am 21.10.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Rechtssatz

Hinsichtlich des Verfahrens nach § 90 SeilbG 2003 wird im SeilbG 2003 nicht explizit geregelt, wer Parteistellung hat. § 90 SeilbG 2003 legt fest, dass die Einstellung einer öffentlichen Seilbahn - über Antrag des Seilbahnunternehmens - zu bewilligen ist, wenn ihm deren Weiterführung auf Grund der wirtschaftlichen Situation nicht zugemutet werden kann. Ausgehend davon, dass ein derartiges Verfahren auf Antrag einzuleiten ist und dabei die Zumutbarkeit des Weiterbetriebs für das Unternehmen zu prüfen ist, kommt jedenfalls dem Seilbahnunternehmen - das durch die Bewilligung der Einstellung von seiner Betriebspflicht (§ 99 SeilbG 2003) entbunden wird - Parteistellung zu. Es ist aber nicht zu erkennen, dass darüber hinaus weiteren Personen, insb Eigentümern von betroffenen Liegenschaften im Sinne des § 40 SeilbG 2003, Parteistellung zukäme: Maßgebend für die Entscheidung, ob die beantragte Einstellungsbewilligung zu erteilen ist oder nicht, ist nach dem Gesetz einzig, ob ein Weiterbetrieb für das Unternehmen unzumutbar ist. Wird vom Seilbahnunternehmen die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der weiteren Betriebsführung nachgewiesen, ist nach § 90 SeilbG 2003 die Einstellung zu bewilligen, ohne dass weitere Voraussetzungen zu prüfen wären. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtsstellung Dritter - Voraussetzung für die Annahme deren Parteistellung - ist mit der Bewilligung der Einstellung nicht verbunden.Hinsichtlich des Verfahrens nach Paragraph 90, SeilbG 2003 wird im SeilbG 2003 nicht explizit geregelt, wer Parteistellung hat. Paragraph 90, SeilbG 2003 legt fest, dass die Einstellung einer öffentlichen Seilbahn - über Antrag des Seilbahnunternehmens - zu bewilligen ist, wenn ihm deren Weiterführung auf Grund der wirtschaftlichen Situation nicht zugemutet werden kann. Ausgehend davon, dass ein derartiges Verfahren auf Antrag einzuleiten ist und dabei die Zumutbarkeit des Weiterbetriebs für das Unternehmen zu prüfen ist, kommt jedenfalls dem Seilbahnunternehmen - das durch die Bewilligung der Einstellung von seiner Betriebspflicht (Paragraph 99, SeilbG 2003) entbunden wird - Parteistellung zu. Es ist aber nicht zu erkennen, dass darüber hinaus weiteren Personen, insb Eigentümern von betroffenen Liegenschaften im Sinne des Paragraph 40, SeilbG 2003, Parteistellung zukäme: Maßgebend für die Entscheidung, ob die beantragte Einstellungsbewilligung zu erteilen ist oder nicht, ist nach dem Gesetz einzig, ob ein Weiterbetrieb für das Unternehmen unzumutbar ist. Wird vom Seilbahnunternehmen die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der weiteren Betriebsführung nachgewiesen, ist nach Paragraph 90, SeilbG 2003 die Einstellung zu bewilligen, ohne dass weitere Voraussetzungen zu prüfen wären. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtsstellung Dritter - Voraussetzung für die Annahme deren Parteistellung - ist mit der Bewilligung der Einstellung nicht verbunden.

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009030009.X04

Im RIS seit

06.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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