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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Regelung der Parteistellung im seilbahnrechtlichen Verfahren durch § 40 SeilbG 2003 folgt insoweit - nahezu wortgleich - § 34 Abs 4 EisenbahnG 1957 idF vor der Novelle BGBl I Nr 125/2006. Die Materialien zum SeilbG (RV 204 Blg NR 22. GP) bieten keinen Hinweis dafür, dass eine inhaltliche Änderung der bisherigen Regelung der Parteistellung normiert werden sollte (vgl etwa die Ausführungen zu § 24, wonach "im Konzessionsverfahren Grundeigentümern und Anrainern keine Parteistellung zukommt", sowie zu § 48, wonach "im Rahmen des Betriebsbewilligungsverfahren den Grundeigentümern der betroffenen Liegenschaften … weiterhin keine Parteistellung (zukommt)"). Es ist also - weiterhin - davon auszugehen, dass aus § 40 SeilbG 2003 nicht abgeleitet werden kann, die in dieser Bestimmung Genannten hätten Parteistellung auch in anderen seilbahnrechtlichen Verfahren.Die Regelung der Parteistellung im seilbahnrechtlichen Verfahren durch Paragraph 40, SeilbG 2003 folgt insoweit - nahezu wortgleich - Paragraph 34, Absatz 4, EisenbahnG 1957 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2006,. Die Materialien zum SeilbG Regierungsvorlage 204 Blg NR 22. Gesetzgebungsperiode bieten keinen Hinweis dafür, dass eine inhaltliche Änderung der bisherigen Regelung der Parteistellung normiert werden sollte vergleiche etwa die Ausführungen zu Paragraph 24,, wonach "im Konzessionsverfahren Grundeigentümern und Anrainern keine Parteistellung zukommt", sowie zu Paragraph 48,, wonach "im Rahmen des Betriebsbewilligungsverfahren den Grundeigentümern der betroffenen Liegenschaften … weiterhin keine Parteistellung (zukommt)"). Es ist also - weiterhin - davon auszugehen, dass aus Paragraph 40, SeilbG 2003 nicht abgeleitet werden kann, die in dieser Bestimmung Genannten hätten Parteistellung auch in anderen seilbahnrechtlichen Verfahren.
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009030009.X03Im RIS seit
06.12.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015