RS Vwgh 2011/10/21 2009/03/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36;
EisenbahnG 1957 §37;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur Bau- und Betriebsbewilligung nach den §§ 35 ff EisenbahnG 1957 idF vor der Novelle BGBl I Nr 125/2006 erkannt, dass den Eigentümern der betroffenen Liegenschaften zwar im Baugenehmigungsverfahren Parteistellung zukommt, dass § 34 Abs 4 EisenbahnG 1957 den in dieser Bestimmung Genannten nicht aber auch Parteistellung in anderen eisenbahnrechtlichen Verfahren (außer der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung) verleiht (Hinweis Erkenntnisse vom 10. Oktober 2006, Zlen 2004/03/0080 und 2006/03/0111).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur Bau- und Betriebsbewilligung nach den Paragraphen 35, ff EisenbahnG 1957 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2006, erkannt, dass den Eigentümern der betroffenen Liegenschaften zwar im Baugenehmigungsverfahren Parteistellung zukommt, dass Paragraph 34, Absatz 4, EisenbahnG 1957 den in dieser Bestimmung Genannten nicht aber auch Parteistellung in anderen eisenbahnrechtlichen Verfahren (außer der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung) verleiht (Hinweis Erkenntnisse vom 10. Oktober 2006, Zlen 2004/03/0080 und 2006/03/0111).

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009030009.X02

Im RIS seit

06.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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