Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Während das SeilbG 2003 ausdrücklich normiert, welchen Personen im seilbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren Parteistellung zukommt (nämlich den in § 40 SeilbG 2003 Genannten), fehlt eine derartige Festlegung hinsichtlich eines Verfahrens nach § 90 SeilbG 2003.Während das SeilbG 2003 ausdrücklich normiert, welchen Personen im seilbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren Parteistellung zukommt (nämlich den in Paragraph 40, SeilbG 2003 Genannten), fehlt eine derartige Festlegung hinsichtlich eines Verfahrens nach Paragraph 90, SeilbG 2003.
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009030009.X01Im RIS seit
06.12.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015