RS Vwgh 2011/10/21 2009/03/0009

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Veröffentlicht am 21.10.2011
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40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Rechtssatz

Während das SeilbG 2003 ausdrücklich normiert, welchen Personen im seilbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren Parteistellung zukommt (nämlich den in § 40 SeilbG 2003 Genannten), fehlt eine derartige Festlegung hinsichtlich eines Verfahrens nach § 90 SeilbG 2003.Während das SeilbG 2003 ausdrücklich normiert, welchen Personen im seilbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren Parteistellung zukommt (nämlich den in Paragraph 40, SeilbG 2003 Genannten), fehlt eine derartige Festlegung hinsichtlich eines Verfahrens nach Paragraph 90, SeilbG 2003.

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009030009.X01

Im RIS seit

06.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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