Index
L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe TirolNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/10/0092 E 14. Mai 2007 RS 1 (hier hinsichtlich der Tir GrundsicherungV 2006)Stammrechtssatz
Die Tir SHV sieht Hilfe zur Deckung des Aufwandes für Bekleidung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit in Form einer Beihilfe in Höhe der tatsächlichen Kosten vor. Es ist daher Sache des Hilfebedürftigen, seinen Bekleidungsbedarf bei der Behörde konkret geltend zu machen und erforderlichenfalls - im Rahmen der ihn im Verwaltungsverfahren treffenden Mitwirkungspflicht - zu belegen.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010100251.X03Im RIS seit
24.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015