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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Das Verfahren zur Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 29 Tir NatSchG 2005 ist ein ausschließlich projekt- und standortbezogenes Verfahren. Auf persönliche Eigenschaften des Antragstellers kommt es nicht an. Ein über einen solchen Antrag ergehender Abspruch entfaltet daher nicht nur Wirkungen gegen den Antragsteller, sondern gegenüber jedem, der entsprechende Rechte an der betroffenen Sache hat ("dingliche Wirkung"; vgl. E 13. Dezember 2010, 2010/10/0213). Bei einem solchen rechtskräftigen Vorbescheid steht der Wechsel in der Person des Antragstellers einer Zurückweisung gemäß § 68 Abs. 1 AVG daher nicht entgegen.Das Verfahren zur Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 29, Tir NatSchG 2005 ist ein ausschließlich projekt- und standortbezogenes Verfahren. Auf persönliche Eigenschaften des Antragstellers kommt es nicht an. Ein über einen solchen Antrag ergehender Abspruch entfaltet daher nicht nur Wirkungen gegen den Antragsteller, sondern gegenüber jedem, der entsprechende Rechte an der betroffenen Sache hat ("dingliche Wirkung"; vergleiche E 13. Dezember 2010, 2010/10/0213). Bei einem solchen rechtskräftigen Vorbescheid steht der Wechsel in der Person des Antragstellers einer Zurückweisung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG daher nicht entgegen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Zurückweisung wegen entschiedener Sache Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010100231.X03Im RIS seit
24.11.2011Zuletzt aktualisiert am
30.11.2011