RS Vwgh 2011/10/24 2010/10/0231

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Veröffentlicht am 24.10.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/03/0151 E 10. Oktober 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Zurückweisung eines Anbringens nach § 68 Abs 1 AVG kommt es nicht auf den Wortlaut an; vielmehr genügt es, dass die Stattgebung auf eine Abänderung oder Behebung eines formell rechtskräftig gewordenen Bescheides hinauslaufen würde.Für die Zurückweisung eines Anbringens nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG kommt es nicht auf den Wortlaut an; vielmehr genügt es, dass die Stattgebung auf eine Abänderung oder Behebung eines formell rechtskräftig gewordenen Bescheides hinauslaufen würde.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010100231.X01

Im RIS seit

24.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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