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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BSchulAufsG §18 Abs2;Rechtssatz
Durch § 18 Abs. 2 BSchulAufsG wird insbesondere das dem zuständigen Bundesminister und den von ihm entsendeten Organen zustehende Recht, sich vom Zustand und von den Leistungen aller dem Bundesministerium im Wege der Landesschulräte (bzw. Stadtschulrat für Wien) unterstellten Schulen zu überzeugen (Art. 81a Abs. 5 B-VG), nicht berührt. Wenn ein erhebender Bediensteter des zuständigen Bundesministers daher tatsächlich dem Unterricht "beiwohnt", so ist dies nicht unzulässig.Durch Paragraph 18, Absatz 2, BSchulAufsG wird insbesondere das dem zuständigen Bundesminister und den von ihm entsendeten Organen zustehende Recht, sich vom Zustand und von den Leistungen aller dem Bundesministerium im Wege der Landesschulräte (bzw. Stadtschulrat für Wien) unterstellten Schulen zu überzeugen (Artikel 81 a, Absatz 5, B-VG), nicht berührt. Wenn ein erhebender Bediensteter des zuständigen Bundesministers daher tatsächlich dem Unterricht "beiwohnt", so ist dies nicht unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010100110.X03Im RIS seit
29.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015