RS Vwgh 2011/10/24 2010/10/0110

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Veröffentlicht am 24.10.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/01 Schulverwaltung Schulaufsicht
70/08 Privatschulen

Norm

AVG §1;
AVG §46;
BSchulAufsG §18 Abs1;
BSchulAufsG §18 Abs3;
PrivSchG 1962 §16;
PrivSchG 1962 §23 Abs2 litb;

Rechtssatz

Der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur kommt gemäß § 23 Abs. 2 lit. b PrivSchG 1962 ua die Kompetenz für den Entzug des Öffentlichkeitsrechts von Privatschulen zu. Im Zuge des der Entziehung vorangehenden Verwaltungsverfahrens steht es der Behörde nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel gemäß § 46 AVG frei, sich im Zuge eines Lokalaugenscheins ein Bild etwa über die räumliche Ausstattung, die in der Schule vorhandenen Aufzeichnungen, die unterrichtenden Lehrer uä zu verschaffen. Dabei handelt es sich nicht um eine - gemäß § 18 Abs. 3 BSchulAufsG einer möglichst wirksamen Aufsicht und entsprechenden Beratung der Lehrer dienende - "Schulinspektion" iSv § 18 Abs. 1 BSchulAufsG.Der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur kommt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Litera b, PrivSchG 1962 ua die Kompetenz für den Entzug des Öffentlichkeitsrechts von Privatschulen zu. Im Zuge des der Entziehung vorangehenden Verwaltungsverfahrens steht es der Behörde nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel gemäß Paragraph 46, AVG frei, sich im Zuge eines Lokalaugenscheins ein Bild etwa über die räumliche Ausstattung, die in der Schule vorhandenen Aufzeichnungen, die unterrichtenden Lehrer uä zu verschaffen. Dabei handelt es sich nicht um eine - gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BSchulAufsG einer möglichst wirksamen Aufsicht und entsprechenden Beratung der Lehrer dienende - "Schulinspektion" iSv Paragraph 18, Absatz eins, BSchulAufsG.

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010100110.X01

Im RIS seit

29.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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