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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur kommt gemäß § 23 Abs. 2 lit. b PrivSchG 1962 ua die Kompetenz für den Entzug des Öffentlichkeitsrechts von Privatschulen zu. Im Zuge des der Entziehung vorangehenden Verwaltungsverfahrens steht es der Behörde nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel gemäß § 46 AVG frei, sich im Zuge eines Lokalaugenscheins ein Bild etwa über die räumliche Ausstattung, die in der Schule vorhandenen Aufzeichnungen, die unterrichtenden Lehrer uä zu verschaffen. Dabei handelt es sich nicht um eine - gemäß § 18 Abs. 3 BSchulAufsG einer möglichst wirksamen Aufsicht und entsprechenden Beratung der Lehrer dienende - "Schulinspektion" iSv § 18 Abs. 1 BSchulAufsG.Der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur kommt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Litera b, PrivSchG 1962 ua die Kompetenz für den Entzug des Öffentlichkeitsrechts von Privatschulen zu. Im Zuge des der Entziehung vorangehenden Verwaltungsverfahrens steht es der Behörde nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel gemäß Paragraph 46, AVG frei, sich im Zuge eines Lokalaugenscheins ein Bild etwa über die räumliche Ausstattung, die in der Schule vorhandenen Aufzeichnungen, die unterrichtenden Lehrer uä zu verschaffen. Dabei handelt es sich nicht um eine - gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BSchulAufsG einer möglichst wirksamen Aufsicht und entsprechenden Beratung der Lehrer dienende - "Schulinspektion" iSv Paragraph 18, Absatz eins, BSchulAufsG.
Schlagworte
Grundsatz der Unbeschränktheit sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010100110.X01Im RIS seit
29.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015