RS Vwgh 2011/10/24 2010/10/0005

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Veröffentlicht am 24.10.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Rechtssatz

Ausgangspunkt der Bedarfsfeststellung gemäß § 10 ApG 1907 ist die künftige Betriebsstätte der beantragten Apotheke, die vom Antragsteller um die Apothekenkonzession festzulegen ist (vgl. E 31. März 2011, 2010/10/0248).Ausgangspunkt der Bedarfsfeststellung gemäß Paragraph 10, ApG 1907 ist die künftige Betriebsstätte der beantragten Apotheke, die vom Antragsteller um die Apothekenkonzession festzulegen ist vergleiche E 31. März 2011, 2010/10/0248).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010100005.X01

Im RIS seit

18.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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