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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
ASVG §148;Rechtssatz
Die Krankenanstalt erwirbt durch die Übernahme der Spitalsbehandlung einer Person, bei der im Zeitraum der Behandlung mangels eigener Mittel eine Gefährdung des Lebensbedarfes gegeben ist (bei Zutreffen der weiteren Voraussetzungen) einen Ersatzanspruch nach § 31 Abs. 1 Stmk SHG 1998. Dass im Nachhinein durch Beitragsnachzahlungen einer Patientin ein Versicherungsanspruch erwirkt werden kann, berührt den einmal erworbenen Ersatzanspruch des Krankenanstaltenträgers gegenüber dem Träger der Sozialhilfe nicht. Auch wenn mit dem "nachträglichen" Entstehen eines solchen Anspruchs der Patientin ein Anspruch des Krankenanstaltenträgers gegenüber dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einherginge (vgl. § 148 ASVG iVm § 97 GSVG 1978, § 27b KAKuG 2001, §§ 44 Abs. 1 Stmk KAG 1999), hätte dieser den bereits entstandenen Anspruch des Krankenanstaltenträgers gegenüber dem Träger der Sozialhilfe nicht berührt. Vielmehr begründen für solche Fälle die §§ 185 Abs. 1, § 186 Abs. 1 und 2 GSVG einen Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe gegenüber dem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung. Dieser Anspruch kann jedoch dem ersatzberechtigten Krankenanstaltenträger in einem derartigen Fall nicht entgegen gehalten werden.Die Krankenanstalt erwirbt durch die Übernahme der Spitalsbehandlung einer Person, bei der im Zeitraum der Behandlung mangels eigener Mittel eine Gefährdung des Lebensbedarfes gegeben ist (bei Zutreffen der weiteren Voraussetzungen) einen Ersatzanspruch nach Paragraph 31, Absatz eins, Stmk SHG 1998. Dass im Nachhinein durch Beitragsnachzahlungen einer Patientin ein Versicherungsanspruch erwirkt werden kann, berührt den einmal erworbenen Ersatzanspruch des Krankenanstaltenträgers gegenüber dem Träger der Sozialhilfe nicht. Auch wenn mit dem "nachträglichen" Entstehen eines solchen Anspruchs der Patientin ein Anspruch des Krankenanstaltenträgers gegenüber dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einherginge vergleiche Paragraph 148, ASVG in Verbindung mit Paragraph 97, GSVG 1978, Paragraph 27 b, KAKuG 2001, Paragraphen 44, Absatz eins, Stmk KAG 1999), hätte dieser den bereits entstandenen Anspruch des Krankenanstaltenträgers gegenüber dem Träger der Sozialhilfe nicht berührt. Vielmehr begründen für solche Fälle die Paragraphen 185, Absatz eins,, Paragraph 186, Absatz eins und 2 GSVG einen Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe gegenüber dem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung. Dieser Anspruch kann jedoch dem ersatzberechtigten Krankenanstaltenträger in einem derartigen Fall nicht entgegen gehalten werden.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009100203.X01Im RIS seit
18.11.2011Zuletzt aktualisiert am
30.11.2011