RS Vwgh 2011/10/25 2011/15/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2011
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs3;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/15/0147

Rechtssatz

Die Antragstellerin räumt ein, dass der unabhängige Finanzsenat in seinen Gegenschriften auf die Verfristung der Beschwerden hingewiesen hat. Konkret führte der unabhängige Finanzsenat in seinen Gegenschriften aus, dass die angefochtenen Bescheide "nicht - wie von ihr ausgeführt - am 20. Dezember 2010 der steuerlichen Vertreterin der Bf., sondern am 17. Dezember 2010 nachweislich zugestellt (Hinweis auf die entsprechenden Ordnungszahlen der vorgelegten Akten)" worden seien. Bereits mit Zustellung dieser Gegenschriften an den Vertreter der Antragstellerin konnte der Irrtum hinsichtlich des Zustellzeitpunktes bemerkt werden und musste der Tatsachenirrtum als beseitigt gelten (vgl. auch den hg. Beschluss vom 9. Februar 2005, 2004/13/0094, 0149). Die Gegenschriften wurden dem Vertreter der Antragstellerin am 21. Juni 2011 zugestellt. Bei allfälligen Zweifeln an der Richtigkeit des in den Gegenschriften angeführten Zustellzeitpunktes hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt die Verpflichtung bestanden, die in den Gegenschriften angesprochenen Zustellnachweise in geeigneter Weise zu prüfen. Dass die Zustellnachweise dem Verwaltungsgerichtshof mit den Verwaltungsakten vorgelegt worden waren, konnte den Gegenschriften zweifelsfrei entnommen werden.Die Antragstellerin räumt ein, dass der unabhängige Finanzsenat in seinen Gegenschriften auf die Verfristung der Beschwerden hingewiesen hat. Konkret führte der unabhängige Finanzsenat in seinen Gegenschriften aus, dass die angefochtenen Bescheide "nicht - wie von ihr ausgeführt - am 20. Dezember 2010 der steuerlichen Vertreterin der Bf., sondern am 17. Dezember 2010 nachweislich zugestellt (Hinweis auf die entsprechenden Ordnungszahlen der vorgelegten Akten)" worden seien. Bereits mit Zustellung dieser Gegenschriften an den Vertreter der Antragstellerin konnte der Irrtum hinsichtlich des Zustellzeitpunktes bemerkt werden und musste der Tatsachenirrtum als beseitigt gelten vergleiche auch den hg. Beschluss vom 9. Februar 2005, 2004/13/0094, 0149). Die Gegenschriften wurden dem Vertreter der Antragstellerin am 21. Juni 2011 zugestellt. Bei allfälligen Zweifeln an der Richtigkeit des in den Gegenschriften angeführten Zustellzeitpunktes hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt die Verpflichtung bestanden, die in den Gegenschriften angesprochenen Zustellnachweise in geeigneter Weise zu prüfen. Dass die Zustellnachweise dem Verwaltungsgerichtshof mit den Verwaltungsakten vorgelegt worden waren, konnte den Gegenschriften zweifelsfrei entnommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011150146.X02

Im RIS seit

09.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten