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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/15/0147Rechtssatz
Die Antragstellerin räumt ein, dass der unabhängige Finanzsenat in seinen Gegenschriften auf die Verfristung der Beschwerden hingewiesen hat. Konkret führte der unabhängige Finanzsenat in seinen Gegenschriften aus, dass die angefochtenen Bescheide "nicht - wie von ihr ausgeführt - am 20. Dezember 2010 der steuerlichen Vertreterin der Bf., sondern am 17. Dezember 2010 nachweislich zugestellt (Hinweis auf die entsprechenden Ordnungszahlen der vorgelegten Akten)" worden seien. Bereits mit Zustellung dieser Gegenschriften an den Vertreter der Antragstellerin konnte der Irrtum hinsichtlich des Zustellzeitpunktes bemerkt werden und musste der Tatsachenirrtum als beseitigt gelten (vgl. auch den hg. Beschluss vom 9. Februar 2005, 2004/13/0094, 0149). Die Gegenschriften wurden dem Vertreter der Antragstellerin am 21. Juni 2011 zugestellt. Bei allfälligen Zweifeln an der Richtigkeit des in den Gegenschriften angeführten Zustellzeitpunktes hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt die Verpflichtung bestanden, die in den Gegenschriften angesprochenen Zustellnachweise in geeigneter Weise zu prüfen. Dass die Zustellnachweise dem Verwaltungsgerichtshof mit den Verwaltungsakten vorgelegt worden waren, konnte den Gegenschriften zweifelsfrei entnommen werden.Die Antragstellerin räumt ein, dass der unabhängige Finanzsenat in seinen Gegenschriften auf die Verfristung der Beschwerden hingewiesen hat. Konkret führte der unabhängige Finanzsenat in seinen Gegenschriften aus, dass die angefochtenen Bescheide "nicht - wie von ihr ausgeführt - am 20. Dezember 2010 der steuerlichen Vertreterin der Bf., sondern am 17. Dezember 2010 nachweislich zugestellt (Hinweis auf die entsprechenden Ordnungszahlen der vorgelegten Akten)" worden seien. Bereits mit Zustellung dieser Gegenschriften an den Vertreter der Antragstellerin konnte der Irrtum hinsichtlich des Zustellzeitpunktes bemerkt werden und musste der Tatsachenirrtum als beseitigt gelten vergleiche auch den hg. Beschluss vom 9. Februar 2005, 2004/13/0094, 0149). Die Gegenschriften wurden dem Vertreter der Antragstellerin am 21. Juni 2011 zugestellt. Bei allfälligen Zweifeln an der Richtigkeit des in den Gegenschriften angeführten Zustellzeitpunktes hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt die Verpflichtung bestanden, die in den Gegenschriften angesprochenen Zustellnachweise in geeigneter Weise zu prüfen. Dass die Zustellnachweise dem Verwaltungsgerichtshof mit den Verwaltungsakten vorgelegt worden waren, konnte den Gegenschriften zweifelsfrei entnommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011150146.X02Im RIS seit
09.03.2012Zuletzt aktualisiert am
12.03.2012