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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/15/0072 E 25. Oktober 2011 2011/15/0071 E 25. Oktober 2011Rechtssatz
Ein Analogieschluss setzt das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke, also das Bestehen einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes, voraus (vgl. Werndl, Zur Analogie im Steuerrecht, ÖJZ 1997, 298; Bydlinski in Rummel3, § 7 Rz 2; und beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 30. März 2011, 2008/13/0053). Bei der gegebenen Konstellation ist eine derartige Lücke nicht zu erkennen. Entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Auffassung sind daher die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung anderer gesetzlicher Regelungen (etwa jener für die Staaten in der Rechtsgemeinschaft des EWR) nicht gegeben. Eine andere Begründung des angefochtenen Bescheides besteht darin, die Rechtsfolge aus einem (nicht existierenden) hypothetischen Gesetz, welches der Gesetzgeber möglicherweise erlassen hätte, abzuleiten. Allerdings vermag eine solche Überlegung einen Bescheid nicht zu tragen (vgl. auch Mayr, RdW 2011, 502). [Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Abgabepflichtigen (hier in Österreich ansässige GmbH) Folge, indem sie dem Begehren der Abgabepflichtigen entsprechend zusätzlich zu den Portfoliodividenden aus den Mitgliedstaaten auch die Dividenden aus Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz in Drittstaaten als steuerbefreite Erträge beurteilte.]Ein Analogieschluss setzt das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke, also das Bestehen einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes, voraus vergleiche Werndl, Zur Analogie im Steuerrecht, ÖJZ 1997, 298; Bydlinski in Rummel3, Paragraph 7, Rz 2; und beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 30. März 2011, 2008/13/0053). Bei der gegebenen Konstellation ist eine derartige Lücke nicht zu erkennen. Entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Auffassung sind daher die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung anderer gesetzlicher Regelungen (etwa jener für die Staaten in der Rechtsgemeinschaft des EWR) nicht gegeben. Eine andere Begründung des angefochtenen Bescheides besteht darin, die Rechtsfolge aus einem (nicht existierenden) hypothetischen Gesetz, welches der Gesetzgeber möglicherweise erlassen hätte, abzuleiten. Allerdings vermag eine solche Überlegung einen Bescheid nicht zu tragen vergleiche auch Mayr, RdW 2011, 502). [Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Abgabepflichtigen (hier in Österreich ansässige GmbH) Folge, indem sie dem Begehren der Abgabepflichtigen entsprechend zusätzlich zu den Portfoliodividenden aus den Mitgliedstaaten auch die Dividenden aus Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz in Drittstaaten als steuerbefreite Erträge beurteilte.]
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011150070.X12Im RIS seit
11.11.2011Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019