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E000 EU- Recht allgemeinNorm
12010E063 AEUV Art63;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/15/0072 E 25. Oktober 2011 2011/15/0071 E 25. Oktober 2011Rechtssatz
Falls die Besteuerung der ausschüttenden Gesellschaft im Ausland (mit Körperschaftsteuer) gleich hoch oder höher ist wie/als die Besteuerung der empfangenden Gesellschaft im Inland, führen Anrechnungsmethode einerseits und Befreiungsmethode andererseits zu gleichwertigen Ergebnissen. Unterschiede ergeben sich jedoch im Fall einer niedrigeren ausländischen Besteuerung: Für die Teileinkünfte, die aus den Dividenden jeder einzelnen Drittstaaten-Portfoliobeteiligung resultieren, ergibt sich aus der Regelung der §§ 7, 10 und 22 KStG 1988 eine österreichische Körperschaftsteuer von 34%. Die Anrechnungsmethode führt im Ergebnis zur österreichischen Besteuerung der Teileinkünfte mit einem niedrigeren %-Satz, die Befreiungsmethode hingegen stets zu einem %-Satz von Null. Daher liegt es auf der Hand, dass die Anrechnungsmethode weniger in die normative Anordnung des Gesetzgebers eingreift als die Befreiungsmethode. Die Vollziehung (vgl. drittes Hauptstück des B-VG) hat sich daher darauf zu beschränken, die Anrechnungsmethode zur Anwendung zu bringen. Diese erfüllt einerseits uneingeschränkt die unionsrechtlichen Vorgaben und bewirkt andererseits im Vergleich zu anderen denkbaren Methoden den geringeren Eingriff in die Anordnung des nationalen Gesetzgebers. Die Verdrängungswirkung der Kapitalverkehrsfreiheit führt somit bei der gegenständlichen Konstellation zu einer Besteuerung, die der Anrechnungsmethode entspricht (ebenso Marschner, UFSjournal 2011, 111, 115; Kühbacher, SWI 2011, 116, 120f; Mayr, RdW 2011/533, 501,502).Falls die Besteuerung der ausschüttenden Gesellschaft im Ausland (mit Körperschaftsteuer) gleich hoch oder höher ist wie/als die Besteuerung der empfangenden Gesellschaft im Inland, führen Anrechnungsmethode einerseits und Befreiungsmethode andererseits zu gleichwertigen Ergebnissen. Unterschiede ergeben sich jedoch im Fall einer niedrigeren ausländischen Besteuerung: Für die Teileinkünfte, die aus den Dividenden jeder einzelnen Drittstaaten-Portfoliobeteiligung resultieren, ergibt sich aus der Regelung der Paragraphen 7, 10 und 22 KStG 1988 eine österreichische Körperschaftsteuer von 34%. Die Anrechnungsmethode führt im Ergebnis zur österreichischen Besteuerung der Teileinkünfte mit einem niedrigeren %-Satz, die Befreiungsmethode hingegen stets zu einem %-Satz von Null. Daher liegt es auf der Hand, dass die Anrechnungsmethode weniger in die normative Anordnung des Gesetzgebers eingreift als die Befreiungsmethode. Die Vollziehung vergleiche drittes Hauptstück des B-VG) hat sich daher darauf zu beschränken, die Anrechnungsmethode zur Anwendung zu bringen. Diese erfüllt einerseits uneingeschränkt die unionsrechtlichen Vorgaben und bewirkt andererseits im Vergleich zu anderen denkbaren Methoden den geringeren Eingriff in die Anordnung des nationalen Gesetzgebers. Die Verdrängungswirkung der Kapitalverkehrsfreiheit führt somit bei der gegenständlichen Konstellation zu einer Besteuerung, die der Anrechnungsmethode entspricht (ebenso Marschner, UFSjournal 2011, 111, 115; Kühbacher, SWI 2011, 116, 120f; Mayr, RdW 2011/533, 501,502).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011150070.X08Im RIS seit
11.11.2011Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019