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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat bei einer gemäß Art. 131 B-VG erhobenen Beschwerde nur über die Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen; daher sind, sobald der angefochtene Bescheid formell außer Kraft gesetzt wurde, die Voraussetzungen für die Fällung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses weggefallen und es wird die Beschwerde gegenstandslos. Die Frage, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Aufhebung ihres Bescheides gelangt ist, ist für dieses prozessuale Ergebnis bedeutungslos und unterliegt keiner verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 308 Abs. 2). Auch im Verfahren über nach Art. 131 Abs. 2 B-VG erhobene Beschwerden ist mangels entgegenstehender Vorschrift § 33 Abs. 1 VwGG ohne Einschränkung anzuwenden (vgl. Dolp, aaO, S. 311 Abs. 8).Der Verwaltungsgerichtshof hat bei einer gemäß Artikel 131, B-VG erhobenen Beschwerde nur über die Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen; daher sind, sobald der angefochtene Bescheid formell außer Kraft gesetzt wurde, die Voraussetzungen für die Fällung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses weggefallen und es wird die Beschwerde gegenstandslos. Die Frage, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Aufhebung ihres Bescheides gelangt ist, ist für dieses prozessuale Ergebnis bedeutungslos und unterliegt keiner verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung vergleiche Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Sitzung 308 Absatz 2,). Auch im Verfahren über nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG erhobene Beschwerden ist mangels entgegenstehender Vorschrift Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ohne Einschränkung anzuwenden vergleiche Dolp, aaO, Sitzung 311 Absatz 8,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011150014.X01Im RIS seit
09.03.2012Zuletzt aktualisiert am
25.06.2012