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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §12 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/15/0262 E 25. Oktober 2011 2008/15/0326 E 24. November 2011 2008/15/0261 E 25. Oktober 2011Rechtssatz
Der Gemeindeverband hat Baumaßnahmen an der B 38 in Auftrag gegeben. Über diese Bauleistungen sind an ihn sodann Rechnungen (aus seiner Sicht: Eingangsrechnungen) ergangen. Durch die Bauleistungen sind die betroffenen Vermögensgegenstände in das Eigentum des Straßeneigentümers der B 38 (Bund bzw. Land) übergegangen. Die Kosten für die darin bestehende (Werk)Lieferung des Gemeindeverbandes an den Bund bzw. das Land werden von Dritten, nämlich den Kaufinteressenten für Grundstücke im Gewerbegebiet, das an der B 38 liegt, getragen. Deren Kostenübernahme stellt sich als Zahlung von dritter Seite für die (Werk)Lieferung an den Bund bzw. das Land dar (vgl. Wäger, DStR 2011, 439, Pkt. 3.3.2.1). Im Hinblick darauf, dass der Gemeindeverband sohin eine steuerpflichtige (Werk)Lieferung an den Straßeneigentümer erbringt, zeigt das Finanzamt nicht auf, aus welchem Grund dem Gemeindeverband hinsichtlich der an ihn gerichteten Eingangsrechnungen der Vorsteuerabzug nicht zustehen sollte. Eine endgültige Mehrwertsteuerentlastung ergibt sich daraus jedoch nicht, weil aus der Weiterverrechnung der diesbezüglichen Kosten an die Kaufinteressenten diesen kein Anspruch auf Rechnungslegung im Sinne des UStG und kein Recht auf Vorsteuerabzug zukommt (vgl. Ruppe, UStG3, § 12 Tz 65).Der Gemeindeverband hat Baumaßnahmen an der B 38 in Auftrag gegeben. Über diese Bauleistungen sind an ihn sodann Rechnungen (aus seiner Sicht: Eingangsrechnungen) ergangen. Durch die Bauleistungen sind die betroffenen Vermögensgegenstände in das Eigentum des Straßeneigentümers der B 38 (Bund bzw. Land) übergegangen. Die Kosten für die darin bestehende (Werk)Lieferung des Gemeindeverbandes an den Bund bzw. das Land werden von Dritten, nämlich den Kaufinteressenten für Grundstücke im Gewerbegebiet, das an der B 38 liegt, getragen. Deren Kostenübernahme stellt sich als Zahlung von dritter Seite für die (Werk)Lieferung an den Bund bzw. das Land dar vergleiche Wäger, DStR 2011, 439, Pkt. 3.3.2.1). Im Hinblick darauf, dass der Gemeindeverband sohin eine steuerpflichtige (Werk)Lieferung an den Straßeneigentümer erbringt, zeigt das Finanzamt nicht auf, aus welchem Grund dem Gemeindeverband hinsichtlich der an ihn gerichteten Eingangsrechnungen der Vorsteuerabzug nicht zustehen sollte. Eine endgültige Mehrwertsteuerentlastung ergibt sich daraus jedoch nicht, weil aus der Weiterverrechnung der diesbezüglichen Kosten an die Kaufinteressenten diesen kein Anspruch auf Rechnungslegung im Sinne des UStG und kein Recht auf Vorsteuerabzug zukommt vergleiche Ruppe, UStG3, Paragraph 12, Tz 65).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008150299.X05Im RIS seit
23.11.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015