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26/03 PatentrechtNorm
GewO 1994 §366 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/04/0127 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/04/0081 E 25. Oktober 2011 2008/04/0166 E 25. Oktober 2011 2008/04/0172 E 25. Oktober 2011Rechtssatz
Der letzte Satz des § 31 Abs. 5 (seit der Novelle BGBl. I Nr. 149/2004 Abs. 4) PatG 1970 normiert für den Fall (u.a.) des Erlöschens des Patents bloß, dass die Begünstigung gemäß Abs. 1 "weiter besteht", wenn sie beim Erlöschen oder bei der Rücknahme des Patentes bereits in Anspruch genommen worden war. Schon aus der Wortfolge "weiter besteht" wird klar, dass nur die Begünstigung jener Person verlängert wird, die im Zeitpunkt des Erlöschens bereits Patentinhaber (Anmelder oder dessen Rechtsnachfolger) war und das Patent in Anspruch genommen hat. Nur die Begünstigung des Patentinhabers wird daher nach dieser Bestimmung über den Zeitpunkt des Erlöschens des Patents verlängert.Der letzte Satz des Paragraph 31, Absatz 5, (seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, Absatz 4,) PatG 1970 normiert für den Fall (u.a.) des Erlöschens des Patents bloß, dass die Begünstigung gemäß Absatz eins, "weiter besteht", wenn sie beim Erlöschen oder bei der Rücknahme des Patentes bereits in Anspruch genommen worden war. Schon aus der Wortfolge "weiter besteht" wird klar, dass nur die Begünstigung jener Person verlängert wird, die im Zeitpunkt des Erlöschens bereits Patentinhaber (Anmelder oder dessen Rechtsnachfolger) war und das Patent in Anspruch genommen hat. Nur die Begünstigung des Patentinhabers wird daher nach dieser Bestimmung über den Zeitpunkt des Erlöschens des Patents verlängert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007040126.X03Im RIS seit
25.11.2011Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015