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26/03 PatentrechtNorm
GewO 1994 §366 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/04/0127 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/04/0081 E 25. Oktober 2011 2008/04/0166 E 25. Oktober 2011 2008/04/0172 E 25. Oktober 2011Rechtssatz
Während des hier maßgebenden Tatzeitraumes (§ 1 Abs. 2 VStG) wurde § 31 PatG 1970 durch die Novelle BGBl. I Nr. 149/2004 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2005 geändert. Die dadurch erfolgte Änderung des § 31 PatG 1970 hat im vorliegenden Fall aber keine Bedeutung: Auch wenn durch die Novelle in § 31 Abs. 1 PatG 1970 die Bezeichnung des Normadressaten der dort angeführten Begünstigung geändert wurde (statt "Anmelder oder sein Rechtsnachfolger" seit der Novelle "Patentinhaber"), so kommt auch seit der Novelle zufolge § 33 Abs. 1 und 2 PatG 1970 der Rechtsnachfolger eines Patentinhabers in den Genuss der Begünstigung des § 31 Abs. 1 PatG 1970. Wie sich aus § 33 Abs. 1 und 2 PatG 1970 ergibt, ist eine Übertragung des Rechts aus der Anmeldung und des Patentrechts möglich. Die Bestimmung setzt daher den aufrechten Bestand dieser Rechte voraus (nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet). Daher ist aus dieser Bestimmung für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen, hat doch die Bfin das Unternehmen der ehemalige Patentinhaberin erst erworben, nachdem deren Patentrecht bereits (mehr als 20 Jahre) erloschen war. Die Bfin hat daher hinsichtlich der gegenständlichen Erfindung nicht die Rechtsposition des Patentinhabers erlangt und kann sich daher nicht auf die Begünstigung des § 31 Abs. 1 PatG 1970 (Ausübung der Erfindung ohne Gewerbeberechtigung) berufen.Während des hier maßgebenden Tatzeitraumes (Paragraph eins, Absatz 2, VStG) wurde Paragraph 31, PatG 1970 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2005 geändert. Die dadurch erfolgte Änderung des Paragraph 31, PatG 1970 hat im vorliegenden Fall aber keine Bedeutung: Auch wenn durch die Novelle in Paragraph 31, Absatz eins, PatG 1970 die Bezeichnung des Normadressaten der dort angeführten Begünstigung geändert wurde (statt "Anmelder oder sein Rechtsnachfolger" seit der Novelle "Patentinhaber"), so kommt auch seit der Novelle zufolge Paragraph 33, Absatz eins und 2 PatG 1970 der Rechtsnachfolger eines Patentinhabers in den Genuss der Begünstigung des Paragraph 31, Absatz eins, PatG 1970. Wie sich aus Paragraph 33, Absatz eins und 2 PatG 1970 ergibt, ist eine Übertragung des Rechts aus der Anmeldung und des Patentrechts möglich. Die Bestimmung setzt daher den aufrechten Bestand dieser Rechte voraus (nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet). Daher ist aus dieser Bestimmung für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen, hat doch die Bfin das Unternehmen der ehemalige Patentinhaberin erst erworben, nachdem deren Patentrecht bereits (mehr als 20 Jahre) erloschen war. Die Bfin hat daher hinsichtlich der gegenständlichen Erfindung nicht die Rechtsposition des Patentinhabers erlangt und kann sich daher nicht auf die Begünstigung des Paragraph 31, Absatz eins, PatG 1970 (Ausübung der Erfindung ohne Gewerbeberechtigung) berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007040126.X02Im RIS seit
25.11.2011Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015