Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §14 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 - Der vom Beschwerdeführer in seinem Antrag auf aufschiebenden Wirkung ins Treffen geführte "Verdienstentgang", worunter offenkundig die Differenz zwischen dem Aktiv- und dem Ruhebezug des Beschwerdeführers zu verstehen ist, wäre im gedachten Fall des Erfolges der Beschwerde lediglich vorübergehender Natur, zumal es im Falle der Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof zu einer Nachzahlung dieser Bezugsdifferenz kommen würde. Was allfällige Nachteile durch den bloß vorübergehenden Entfall dieser Bezugsdifferenz betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die antragstellende Partei einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil nach sich brächte (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 26. August 2011, Zl. AW 2011/12/0005).Nichtstattgebung - amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, BDG 1979 - Der vom Beschwerdeführer in seinem Antrag auf aufschiebenden Wirkung ins Treffen geführte "Verdienstentgang", worunter offenkundig die Differenz zwischen dem Aktiv- und dem Ruhebezug des Beschwerdeführers zu verstehen ist, wäre im gedachten Fall des Erfolges der Beschwerde lediglich vorübergehender Natur, zumal es im Falle der Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof zu einer Nachzahlung dieser Bezugsdifferenz kommen würde. Was allfällige Nachteile durch den bloß vorübergehenden Entfall dieser Bezugsdifferenz betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die antragstellende Partei einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil nach sich brächte vergleiche hiezu etwa den hg. Beschluss vom 26. August 2011, Zl. AW 2011/12/0005).
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Beamten-DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011120009.A01Im RIS seit
16.03.2012Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012