RS Vwgh 2011/11/9 2011/22/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §45;
NAG 2005 §60 Abs1 Z3 idF 2005/I/157;

Rechtssatz

Mangels einer Möglichkeit, eine gemäß § 60 Abs. 1 Z 3 NAG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2005) abgegebene Stellungnahme des Arbeitsmarktservice gesondert zu bekämpfen, ist es Aufgabe der Niederlassungsbehörde, die Stellungnahme des Arbeitsmarktservice auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfen und eine unschlüssige Stellungnahme ihrer Entscheidung nicht zu Grunde zu legen. Ebenso bleibt es dem Antragsteller unbenommen, die Ausführungen der arbeitsmarktbehördlichen Stellungnahme zu entkräften bzw. zu widerlegen (Hinweis E vom 3. April 2009, 2008/22/0880).Mangels einer Möglichkeit, eine gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG 2005 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005,) abgegebene Stellungnahme des Arbeitsmarktservice gesondert zu bekämpfen, ist es Aufgabe der Niederlassungsbehörde, die Stellungnahme des Arbeitsmarktservice auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfen und eine unschlüssige Stellungnahme ihrer Entscheidung nicht zu Grunde zu legen. Ebenso bleibt es dem Antragsteller unbenommen, die Ausführungen der arbeitsmarktbehördlichen Stellungnahme zu entkräften bzw. zu widerlegen (Hinweis E vom 3. April 2009, 2008/22/0880).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011220006.X02

Im RIS seit

13.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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