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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die im Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes ausgesprochene Weisung an die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts, "die neuerliche gesetzeskonforme Gebührenvorschreibung" vorzunehmen, kann nicht als Bescheid einer Verwaltungsbehörde iSd Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG angesehen werden. Die im Bereich der Verwaltung - und um einen Akt der Justizverwaltung handelt es sich im vorliegenden Fall - einem Organ einer Behörde von einem vorgesetzten Organ erteilte Weisung iSd Art. 20 Abs. 1 B-VG ist vielmehr ein Akt der internen Willensbildung der Behörde, der Dritten gegenüber keine Rechtswirkungen auszuüben vermag. Daran ändert nichts, dass die Weisung im Rahmen eines Bescheides, nämlich der Erledigung des Berichtigungsantrages des Beschwerdeführers, schriftlich niedergelegt wurde. Diese Weisung ist auch gegenüber dem Beschwerdeführer nicht der Rechtskraft fähig. Es bleibt dem Beschwerdeführer ungeachtet des Umstandes, dass ihm die Weisung an die Kostenbeamtin bescheidmäßig bekanntgegeben wurde, unbenommen, die auf Grund der Weisung ergangenen Bescheide der Kostenbeamtin neuerlich mit einem Berichtigungsantrag anzufechten und ggf. gegen die Entscheidung über diesen Berichtigungsantrag Beschwerde bei einem Gerichtshof des öffentlichen Rechtes zu führen. Eine gegen die gegenständliche Weisung erhobene Beschwerde erwiese sich jedenfalls als unzulässig (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Jänner 1971, 1187/70, mwN). [Hier: Mit Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers nicht statt. In Spruchpunkt 2.) sprach sie aus, dass die Zahlungsaufträge jedoch "aus formellen Gründen aufgehoben" würden. Es werde der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Feldkirchen "die neuerliche gesetzeskonforme Gebührenvorschreibung aufgetragen".]Die im Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes ausgesprochene Weisung an die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts, "die neuerliche gesetzeskonforme Gebührenvorschreibung" vorzunehmen, kann nicht als Bescheid einer Verwaltungsbehörde iSd Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG angesehen werden. Die im Bereich der Verwaltung - und um einen Akt der Justizverwaltung handelt es sich im vorliegenden Fall - einem Organ einer Behörde von einem vorgesetzten Organ erteilte Weisung iSd Artikel 20, Absatz eins, B-VG ist vielmehr ein Akt der internen Willensbildung der Behörde, der Dritten gegenüber keine Rechtswirkungen auszuüben vermag. Daran ändert nichts, dass die Weisung im Rahmen eines Bescheides, nämlich der Erledigung des Berichtigungsantrages des Beschwerdeführers, schriftlich niedergelegt wurde. Diese Weisung ist auch gegenüber dem Beschwerdeführer nicht der Rechtskraft fähig. Es bleibt dem Beschwerdeführer ungeachtet des Umstandes, dass ihm die Weisung an die Kostenbeamtin bescheidmäßig bekanntgegeben wurde, unbenommen, die auf Grund der Weisung ergangenen Bescheide der Kostenbeamtin neuerlich mit einem Berichtigungsantrag anzufechten und ggf. gegen die Entscheidung über diesen Berichtigungsantrag Beschwerde bei einem Gerichtshof des öffentlichen Rechtes zu führen. Eine gegen die gegenständliche Weisung erhobene Beschwerde erwiese sich jedenfalls als unzulässig vergleiche den hg. Beschluss vom 22. Jänner 1971, 1187/70, mwN). [Hier: Mit Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers nicht statt. In Spruchpunkt 2.) sprach sie aus, dass die Zahlungsaufträge jedoch "aus formellen Gründen aufgehoben" würden. Es werde der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Feldkirchen "die neuerliche gesetzeskonforme Gebührenvorschreibung aufgetragen".]
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter WeisungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011160181.X01Im RIS seit
03.04.2012Zuletzt aktualisiert am
05.12.2013