Index
L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zur Haftung des Vertreters einer juristischen Person für die Abgabenschulden der vertretenen juristischen Person die Ansicht, dass es bei der Frage der Gleichbehandlung der Gläubiger darauf ankommt, ob der Abgabengläubiger im Hinblick auf die vorhandenen liquiden Mittel des Abgabenschuldners dadurch benachteiligt wurde, dass die Zahlungen an den Abgabengläubiger geringer ausgefallen sind als sie bei Verwendung der liquiden Mittel und anteiliger Befriedigung des Abgabengläubigers ausgefallen wären (vgl. für viele etwa das erwähnte hg. Erkenntnis vom 23. März 2010, Zl. 2007/13/0137, sowie das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, Zl. 2006/13/0110, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof vertrat dabei für den Bereich der Haftung nach dem der Bestimmung des § 7 WAO insoweit vergleichbaren § 9 BAO die vom Beschwerdeführer abgelehnte "Mitteltheorie". Von dieser Rechtsprechung abzugehen, bietet der vorliegende Beschwerdefall keinen Anlass.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zur Haftung des Vertreters einer juristischen Person für die Abgabenschulden der vertretenen juristischen Person die Ansicht, dass es bei der Frage der Gleichbehandlung der Gläubiger darauf ankommt, ob der Abgabengläubiger im Hinblick auf die vorhandenen liquiden Mittel des Abgabenschuldners dadurch benachteiligt wurde, dass die Zahlungen an den Abgabengläubiger geringer ausgefallen sind als sie bei Verwendung der liquiden Mittel und anteiliger Befriedigung des Abgabengläubigers ausgefallen wären vergleiche für viele etwa das erwähnte hg. Erkenntnis vom 23. März 2010, Zl. 2007/13/0137, sowie das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, Zl. 2006/13/0110, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof vertrat dabei für den Bereich der Haftung nach dem der Bestimmung des Paragraph 7, WAO insoweit vergleichbaren Paragraph 9, BAO die vom Beschwerdeführer abgelehnte "Mitteltheorie". Von dieser Rechtsprechung abzugehen, bietet der vorliegende Beschwerdefall keinen Anlass.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011160116.X01Im RIS seit
13.12.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015