RS Vwgh 2011/11/9 2011/16/0116

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Veröffentlicht am 09.11.2011
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zur Haftung des Vertreters einer juristischen Person für die Abgabenschulden der vertretenen juristischen Person die Ansicht, dass es bei der Frage der Gleichbehandlung der Gläubiger darauf ankommt, ob der Abgabengläubiger im Hinblick auf die vorhandenen liquiden Mittel des Abgabenschuldners dadurch benachteiligt wurde, dass die Zahlungen an den Abgabengläubiger geringer ausgefallen sind als sie bei Verwendung der liquiden Mittel und anteiliger Befriedigung des Abgabengläubigers ausgefallen wären (vgl. für viele etwa das erwähnte hg. Erkenntnis vom 23. März 2010, Zl. 2007/13/0137, sowie das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, Zl. 2006/13/0110, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof vertrat dabei für den Bereich der Haftung nach dem der Bestimmung des § 7 WAO insoweit vergleichbaren § 9 BAO die vom Beschwerdeführer abgelehnte "Mitteltheorie". Von dieser Rechtsprechung abzugehen, bietet der vorliegende Beschwerdefall keinen Anlass.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zur Haftung des Vertreters einer juristischen Person für die Abgabenschulden der vertretenen juristischen Person die Ansicht, dass es bei der Frage der Gleichbehandlung der Gläubiger darauf ankommt, ob der Abgabengläubiger im Hinblick auf die vorhandenen liquiden Mittel des Abgabenschuldners dadurch benachteiligt wurde, dass die Zahlungen an den Abgabengläubiger geringer ausgefallen sind als sie bei Verwendung der liquiden Mittel und anteiliger Befriedigung des Abgabengläubigers ausgefallen wären vergleiche für viele etwa das erwähnte hg. Erkenntnis vom 23. März 2010, Zl. 2007/13/0137, sowie das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, Zl. 2006/13/0110, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof vertrat dabei für den Bereich der Haftung nach dem der Bestimmung des Paragraph 7, WAO insoweit vergleichbaren Paragraph 9, BAO die vom Beschwerdeführer abgelehnte "Mitteltheorie". Von dieser Rechtsprechung abzugehen, bietet der vorliegende Beschwerdefall keinen Anlass.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011160116.X01

Im RIS seit

13.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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