RS Vwgh 2011/11/9 2011/16/0079

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Veröffentlicht am 09.11.2011
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. neben dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 10. Juli 1989, Zl. 89/15/0021, etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2008, Zl. 2005/13/0085, und vom 23. Juni 2009, Zlen. 2007/13/0005 bis 0007) hat sich der Vertreter bei Übernahme seiner Funktion auch darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GesmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sei, weil die Pflicht der GesmbH zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet. Die GesmbH bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der GesmbH verhalten.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche neben dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 10. Juli 1989, Zl. 89/15/0021, etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2008, Zl. 2005/13/0085, und vom 23. Juni 2009, Zlen. 2007/13/0005 bis 0007) hat sich der Vertreter bei Übernahme seiner Funktion auch darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GesmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sei, weil die Pflicht der GesmbH zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet. Die GesmbH bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der GesmbH verhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011160079.X01

Im RIS seit

13.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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