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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/16/0074 E 9. November 2011Rechtssatz
Ein Verbot an den Gemeinschuldner oder dessen organschaftlichen Vertreter, mit Stellen des Konkursantrages jegliche Zahlungen einzustellen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vielmehr hat der Gemeinschuldner unter Beachtung der Gläubigergleichbehandlung den Betrieb bis zur Konkurseröffnung fortzuführen (vgl. etwa Dellinger in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze19, Rz 22ff, insb. Rz 29).Ein Verbot an den Gemeinschuldner oder dessen organschaftlichen Vertreter, mit Stellen des Konkursantrages jegliche Zahlungen einzustellen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vielmehr hat der Gemeinschuldner unter Beachtung der Gläubigergleichbehandlung den Betrieb bis zur Konkurseröffnung fortzuführen vergleiche etwa Dellinger in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze19, Rz 22ff, insb. Rz 29).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011160075.X01Im RIS seit
13.12.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015