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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Mit dem angeführten Recht auf "ein mangelfreies Verfahren, in dem der Sachverhalt vollständig von Amts wegen erhoben wird" und im "Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren" wird kein Beschwerdepunkt dargestellt, denn die angesprochene Verletzung von Verfahrensvorschriften zählt zu den Beschwerdegründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid dadurch verletzt sein soll, wird durch diese Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. April 2011, Zl. 2011/16/0054, mwN).Mit dem angeführten Recht auf "ein mangelfreies Verfahren, in dem der Sachverhalt vollständig von Amts wegen erhoben wird" und im "Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren" wird kein Beschwerdepunkt dargestellt, denn die angesprochene Verletzung von Verfahrensvorschriften zählt zu den Beschwerdegründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid dadurch verletzt sein soll, wird durch diese Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 28. April 2011, Zl. 2011/16/0054, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011160067.X01Im RIS seit
19.12.2011Zuletzt aktualisiert am
31.10.2014