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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung auch auf Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind. Der vom Vertreter zu erbringende Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger hat somit auch diese von der Gesellschaft getätigten Zahlungen (etwa sog. Zug-um-Zug-Geschäfte) zu erfassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2011, Zl. 2011/16/0084 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung auch auf Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind. Der vom Vertreter zu erbringende Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger hat somit auch diese von der Gesellschaft getätigten Zahlungen (etwa sog. Zug-um-Zug-Geschäfte) zu erfassen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. April 2011, Zl. 2011/16/0084 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011160064.X02Im RIS seit
13.12.2011Zuletzt aktualisiert am
10.04.2012