RS Vwgh 2011/11/9 2011/16/0061

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Veröffentlicht am 09.11.2011
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14;
BAO §24;
  1. BAO § 14 heute
  2. BAO § 14 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BAO § 14 gültig von 31.07.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1992
  4. BAO § 14 gültig von 01.01.1962 bis 31.05.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1991

Rechtssatz

Die Rechtsprechung stellt darauf ab, dass ein Erwerb etwa durch Kauf der Geschäftseinrichtung als einer der wesentlichen Geschäftsgrundlagen dann ausreicht, wenn die andere wesentliche Geschäftsgrundlage, das Lokal, lediglich in Bestand genommen wird, sohin der Eigentümer anstatt mit dem vorigen Betreiber des Unternehmens nunmehr mit dem Erwerber der Geschäftseinrichtung einen Bestandvertrag abschließt. Sonderkonstellationen wie etwa im Fall, dass der Vorgänger ein Bestandrecht am Lokal hat, der Erwerber aber selbst Eigentümer wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zl. 2007/15/0100), haben auf den vorliegenden Beschwerdefall dabei keinen Einfluss. Wenn jedoch sowohl das Lokal als auch die Geschäftseinrichtung in Bestand gegeben waren, es sich um einen Pachtvertrag handelt, und nach dessen Auflösung ein neuer Pachtvertrag mit einem anderen Pächter abgeschlossen wird, erwirbt der neue Pächter das Unternehmen oder den Betrieb nicht vom Vorpächter. Durch bloße Pacht wird der Pächter noch nicht wirtschaftlicher Eigentümer des gepachteten Betriebes (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2000/14/0142, und Ritz, BAO3, Tz 9 zu § 24, und Stoll, BAO Band 1, 293). Daher liegt in einem solchen Fall des Auseinanderfallens von Primärschuldner (Vorpächter) und wirtschaftlichem Eigentümer (Verpächter) kein Erwerb des Betriebs iSd § 14 BAO durch den neuen Pächter vom Vorpächter vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, Zl. 99/15/0007). Geht daher wie im Beschwerdefall der Betrieb vom vormaligen Pächter nach Kündigung des Pachtvertrages auf den Verpächter und dann auf Grund eines neuen Pachtvertrages an den Beschwerdeführer über, so ist nicht von einer Übereignung eines Betriebes im Sinn des § 14 Abs. 1 BAO zu sprechen. Die Verpachtung des Betriebes durch den Verpächter ist keine Übereignung (vgl. auch Ritz, BAO3, Tz 8 zu § 14 und Stoll, BAO Band 1, 165).Die Rechtsprechung stellt darauf ab, dass ein Erwerb etwa durch Kauf der Geschäftseinrichtung als einer der wesentlichen Geschäftsgrundlagen dann ausreicht, wenn die andere wesentliche Geschäftsgrundlage, das Lokal, lediglich in Bestand genommen wird, sohin der Eigentümer anstatt mit dem vorigen Betreiber des Unternehmens nunmehr mit dem Erwerber der Geschäftseinrichtung einen Bestandvertrag abschließt. Sonderkonstellationen wie etwa im Fall, dass der Vorgänger ein Bestandrecht am Lokal hat, der Erwerber aber selbst Eigentümer wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zl. 2007/15/0100), haben auf den vorliegenden Beschwerdefall dabei keinen Einfluss. Wenn jedoch sowohl das Lokal als auch die Geschäftseinrichtung in Bestand gegeben waren, es sich um einen Pachtvertrag handelt, und nach dessen Auflösung ein neuer Pachtvertrag mit einem anderen Pächter abgeschlossen wird, erwirbt der neue Pächter das Unternehmen oder den Betrieb nicht vom Vorpächter. Durch bloße Pacht wird der Pächter noch nicht wirtschaftlicher Eigentümer des gepachteten Betriebes vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2000/14/0142, und Ritz, BAO3, Tz 9 zu Paragraph 24,, und Stoll, BAO Band 1, 293). Daher liegt in einem solchen Fall des Auseinanderfallens von Primärschuldner (Vorpächter) und wirtschaftlichem Eigentümer (Verpächter) kein Erwerb des Betriebs iSd Paragraph 14, BAO durch den neuen Pächter vom Vorpächter vor vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, Zl. 99/15/0007). Geht daher wie im Beschwerdefall der Betrieb vom vormaligen Pächter nach Kündigung des Pachtvertrages auf den Verpächter und dann auf Grund eines neuen Pachtvertrages an den Beschwerdeführer über, so ist nicht von einer Übereignung eines Betriebes im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, BAO zu sprechen. Die Verpachtung des Betriebes durch den Verpächter ist keine Übereignung vergleiche auch Ritz, BAO3, Tz 8 zu Paragraph 14 und Stoll, BAO Band 1, 165).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011160061.X03

Im RIS seit

14.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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