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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §14;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/14/0046 E 15. November 2005 RS 4Stammrechtssatz
Unter "Übereignung" gemäß § 14 BAO ist die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht anzusehen. Es kommt nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung an (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 164 f). Maßgebend ist somit der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber. Ein solcher Übergang liegt auch dann vor, wenn der Erwerber des Unternehmens des Vormieters einen neuen Mietvertrag mit dem Bestandgeber der Geschäftsräumlichkeiten abschließt. Wurde die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Lokal verschafft und kann der Erwerber den Betrieb des Vormieters in diesen Geschäftsräumen und mit dem gekauften Inventar fortführen, dann kann von einer Übereignung des Unternehmens ausgegangen werden (Hinweis das zum vergleichbaren Haftungstatbestand nach § 12 Wr LAO ergangene E 25. Mai 2000, 2000/16/0238).Unter "Übereignung" gemäß Paragraph 14, BAO ist die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht anzusehen. Es kommt nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung an vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 164 f). Maßgebend ist somit der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber. Ein solcher Übergang liegt auch dann vor, wenn der Erwerber des Unternehmens des Vormieters einen neuen Mietvertrag mit dem Bestandgeber der Geschäftsräumlichkeiten abschließt. Wurde die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Lokal verschafft und kann der Erwerber den Betrieb des Vormieters in diesen Geschäftsräumen und mit dem gekauften Inventar fortführen, dann kann von einer Übereignung des Unternehmens ausgegangen werden (Hinweis das zum vergleichbaren Haftungstatbestand nach Paragraph 12, Wr LAO ergangene E 25. Mai 2000, 2000/16/0238).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011160061.X02Im RIS seit
14.12.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015