RS Vwgh 2011/11/9 2011/06/0125

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Veröffentlicht am 09.11.2011
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 lita;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Wohnbauten sind in reinen Wohngebieten (§ 23 Abs. 5 lita Stmk ROG 1974) schlechthin zulässig. Die von einem Wohnhaus im Wohngebiet typischerweise ausgehenden Immissionen sind von Nachbarn hinzunehmen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend derartige Immissionen (hier: Kindergartenlärm) ist, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalles vorliegen sollten, nicht erforderlich (Hinweis E vom 18. Mai 1995, 95/06/0095, mwN).Wohnbauten sind in reinen Wohngebieten (Paragraph 23, Absatz 5, lita Stmk ROG 1974) schlechthin zulässig. Die von einem Wohnhaus im Wohngebiet typischerweise ausgehenden Immissionen sind von Nachbarn hinzunehmen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend derartige Immissionen (hier: Kindergartenlärm) ist, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalles vorliegen sollten, nicht erforderlich (Hinweis E vom 18. Mai 1995, 95/06/0095, mwN).

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011060125.X02

Im RIS seit

05.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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