RS Vwgh 2011/11/9 2010/06/0214

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Veröffentlicht am 09.11.2011
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/06/0337 E 1. April 2008 RS 3

Stammrechtssatz

Was die Abstandsfrage anlangt, kommt der Beschwerdeführerin zwar ein Nachbarrecht zu, aber nur soweit ihr Grundstück betroffen sein kann. Zur Frage, ob die Gebäude auf dem Bauplatz untereinander oder zu anderen Grenzen ausreichende Abstände einhalten, hat sie daher kein Mitspracherecht.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010060214.X01

Im RIS seit

28.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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