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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/06/0337 E 1. April 2008 RS 3Stammrechtssatz
Was die Abstandsfrage anlangt, kommt der Beschwerdeführerin zwar ein Nachbarrecht zu, aber nur soweit ihr Grundstück betroffen sein kann. Zur Frage, ob die Gebäude auf dem Bauplatz untereinander oder zu anderen Grenzen ausreichende Abstände einhalten, hat sie daher kein Mitspracherecht.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060214.X01Im RIS seit
28.11.2011Zuletzt aktualisiert am
08.07.2015