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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §41 Abs1 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Zur Kundmachung einer mündlichen Verhandlung im Internet hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dafür sei maßgeblich, ob der Kreis der Beteiligten "vernetzt" ist, d.h. einen permanenten Internetzugang hat und man davon ausgehen kann, dass die Betroffenen über dieses Medium von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangen. Dieses voraussichtliche Kenntniserlangen über das Internet ist auch immer nur dann zu bejahen, wenn diese mögliche Form der Kundmachung entsprechend allgemein bekanntgemacht wurde. Wenn die Behörde die Kundmachungen der Bezirkshauptmannschaft auf ihrer Homepage als geeignete Kundmachungsform im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG beurteilt hat, weil diese Vorgangsweise seit dem Jahre 2007 in Vorarlberg allgemein üblich sei, wurde damit nicht nachgewiesen, dass die potentiellen Beteiligten von Bauverfahren der Bezirkshauptmannschaft für genehmigungspflichtige Bauten entsprechend "vernetzt" sind und diese Kundmachungsform für derartige Verwaltungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft in den davon betroffenen Gemeinden auch entsprechend allgemein bekannt gemacht wurde. Der Umstand allein, dass der Bf selbst einen Internetzugang hat, ist nicht von Bedeutung, weil es nach dem Wortlaut der Regelung gemäß § 42 Abs. 1 letzter Satz AVG um die objektive Eignung der zweiten Kundmachung geht (Hinweis E vom 28. Februar 2008, 2006/06/0204).Zur Kundmachung einer mündlichen Verhandlung im Internet hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dafür sei maßgeblich, ob der Kreis der Beteiligten "vernetzt" ist, d.h. einen permanenten Internetzugang hat und man davon ausgehen kann, dass die Betroffenen über dieses Medium von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangen. Dieses voraussichtliche Kenntniserlangen über das Internet ist auch immer nur dann zu bejahen, wenn diese mögliche Form der Kundmachung entsprechend allgemein bekanntgemacht wurde. Wenn die Behörde die Kundmachungen der Bezirkshauptmannschaft auf ihrer Homepage als geeignete Kundmachungsform im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG beurteilt hat, weil diese Vorgangsweise seit dem Jahre 2007 in Vorarlberg allgemein üblich sei, wurde damit nicht nachgewiesen, dass die potentiellen Beteiligten von Bauverfahren der Bezirkshauptmannschaft für genehmigungspflichtige Bauten entsprechend "vernetzt" sind und diese Kundmachungsform für derartige Verwaltungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft in den davon betroffenen Gemeinden auch entsprechend allgemein bekannt gemacht wurde. Der Umstand allein, dass der Bf selbst einen Internetzugang hat, ist nicht von Bedeutung, weil es nach dem Wortlaut der Regelung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz AVG um die objektive Eignung der zweiten Kundmachung geht (Hinweis E vom 28. Februar 2008, 2006/06/0204).
Schlagworte
Baurecht Nachbar übergangenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060131.X02Im RIS seit
28.11.2011Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019