RS Vwgh 2011/11/9 2010/06/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2011
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs1 idF 2008/I/005;
AVG §42 Abs2 idF 2008/I/005;
AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §26;
  1. AVG § 41 heute
  2. AVG § 41 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 41 gültig von 21.07.2023 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  4. AVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  5. AVG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. AVG § 41 gültig von 01.01.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  7. AVG § 41 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 41 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Zur Kundmachung einer mündlichen Verhandlung im Internet hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dafür sei maßgeblich, ob der Kreis der Beteiligten "vernetzt" ist, d.h. einen permanenten Internetzugang hat und man davon ausgehen kann, dass die Betroffenen über dieses Medium von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangen. Dieses voraussichtliche Kenntniserlangen über das Internet ist auch immer nur dann zu bejahen, wenn diese mögliche Form der Kundmachung entsprechend allgemein bekanntgemacht wurde. Wenn die Behörde die Kundmachungen der Bezirkshauptmannschaft auf ihrer Homepage als geeignete Kundmachungsform im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG beurteilt hat, weil diese Vorgangsweise seit dem Jahre 2007 in Vorarlberg allgemein üblich sei, wurde damit nicht nachgewiesen, dass die potentiellen Beteiligten von Bauverfahren der Bezirkshauptmannschaft für genehmigungspflichtige Bauten entsprechend "vernetzt" sind und diese Kundmachungsform für derartige Verwaltungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft in den davon betroffenen Gemeinden auch entsprechend allgemein bekannt gemacht wurde. Der Umstand allein, dass der Bf selbst einen Internetzugang hat, ist nicht von Bedeutung, weil es nach dem Wortlaut der Regelung gemäß § 42 Abs. 1 letzter Satz AVG um die objektive Eignung der zweiten Kundmachung geht (Hinweis E vom 28. Februar 2008, 2006/06/0204).Zur Kundmachung einer mündlichen Verhandlung im Internet hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dafür sei maßgeblich, ob der Kreis der Beteiligten "vernetzt" ist, d.h. einen permanenten Internetzugang hat und man davon ausgehen kann, dass die Betroffenen über dieses Medium von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangen. Dieses voraussichtliche Kenntniserlangen über das Internet ist auch immer nur dann zu bejahen, wenn diese mögliche Form der Kundmachung entsprechend allgemein bekanntgemacht wurde. Wenn die Behörde die Kundmachungen der Bezirkshauptmannschaft auf ihrer Homepage als geeignete Kundmachungsform im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG beurteilt hat, weil diese Vorgangsweise seit dem Jahre 2007 in Vorarlberg allgemein üblich sei, wurde damit nicht nachgewiesen, dass die potentiellen Beteiligten von Bauverfahren der Bezirkshauptmannschaft für genehmigungspflichtige Bauten entsprechend "vernetzt" sind und diese Kundmachungsform für derartige Verwaltungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft in den davon betroffenen Gemeinden auch entsprechend allgemein bekannt gemacht wurde. Der Umstand allein, dass der Bf selbst einen Internetzugang hat, ist nicht von Bedeutung, weil es nach dem Wortlaut der Regelung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz AVG um die objektive Eignung der zweiten Kundmachung geht (Hinweis E vom 28. Februar 2008, 2006/06/0204).

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010060131.X02

Im RIS seit

28.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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