RS Vwgh 2011/11/9 2010/06/0045

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Veröffentlicht am 09.11.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/05/0107 E 7. März 2000 VwSlg 15360 A/2000 RS 5

Stammrechtssatz

Für die Frage, wann die Zeit der Tat bzw Begehung der Tat bei einem fortgesetzten Delikt und Dauerdelikt war, ist das Tatende bzw der letzte Teilakt entscheidend, wobei ein Überwiegen des Tatzeitraumes während der Geltung der günstigeren Strafdrohung im Rahmen der Entscheidung nach § 19 VStG Berücksichtigung zu finden hat.Für die Frage, wann die Zeit der Tat bzw Begehung der Tat bei einem fortgesetzten Delikt und Dauerdelikt war, ist das Tatende bzw der letzte Teilakt entscheidend, wobei ein Überwiegen des Tatzeitraumes während der Geltung der günstigeren Strafdrohung im Rahmen der Entscheidung nach Paragraph 19, VStG Berücksichtigung zu finden hat.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010060045.X04

Im RIS seit

05.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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