RS Vwgh 2011/11/9 2010/06/0045

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Veröffentlicht am 09.11.2011
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001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wurden im erstinstanzlichen Straferkenntnis über den Bf wegen vier Verwaltungsübertretungen vier Geldstrafen verhängt, die jeweils unter 2.000,-- EUR lagen, zusammengerechnet aber diese Grenze überstiegen, dann ist auch in einem Fall wie diesem die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes zur Entscheidung über die Berufung gegeben. Dies folgt daraus, dass hier - wenngleich in einer einzigen Bescheidausfertigung zusammengefasst - vier Bescheide mit ebenso vielen selbständigen (trennbaren) Absprüchen über vier verschiedene Taten vorliegen (so auch Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, S. 510 mwN).Wurden im erstinstanzlichen Straferkenntnis über den Bf wegen vier Verwaltungsübertretungen vier Geldstrafen verhängt, die jeweils unter 2.000,-- EUR lagen, zusammengerechnet aber diese Grenze überstiegen, dann ist auch in einem Fall wie diesem die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes zur Entscheidung über die Berufung gegeben. Dies folgt daraus, dass hier - wenngleich in einer einzigen Bescheidausfertigung zusammengefasst - vier Bescheide mit ebenso vielen selbständigen (trennbaren) Absprüchen über vier verschiedene Taten vorliegen (so auch Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, Sitzung 510 mwN).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010060045.X01

Im RIS seit

05.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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