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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Wurden im erstinstanzlichen Straferkenntnis über den Bf wegen vier Verwaltungsübertretungen vier Geldstrafen verhängt, die jeweils unter 2.000,-- EUR lagen, zusammengerechnet aber diese Grenze überstiegen, dann ist auch in einem Fall wie diesem die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes zur Entscheidung über die Berufung gegeben. Dies folgt daraus, dass hier - wenngleich in einer einzigen Bescheidausfertigung zusammengefasst - vier Bescheide mit ebenso vielen selbständigen (trennbaren) Absprüchen über vier verschiedene Taten vorliegen (so auch Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, S. 510 mwN).Wurden im erstinstanzlichen Straferkenntnis über den Bf wegen vier Verwaltungsübertretungen vier Geldstrafen verhängt, die jeweils unter 2.000,-- EUR lagen, zusammengerechnet aber diese Grenze überstiegen, dann ist auch in einem Fall wie diesem die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes zur Entscheidung über die Berufung gegeben. Dies folgt daraus, dass hier - wenngleich in einer einzigen Bescheidausfertigung zusammengefasst - vier Bescheide mit ebenso vielen selbständigen (trennbaren) Absprüchen über vier verschiedene Taten vorliegen (so auch Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, Sitzung 510 mwN).
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060045.X01Im RIS seit
05.12.2011Zuletzt aktualisiert am
16.01.2012