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L82000 BauordnungNorm
AVG §13a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/05/0246 E 28. März 1995 RS 1Stammrechtssatz
Die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG geht nicht so weit, daß eine Partei, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 Abs 1 AVG zu einer mündlichen Verhandlung geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und zu deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet werden müßte (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, E 6 zu § 13a AVG).Die Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG geht nicht so weit, daß eine Partei, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG zu einer mündlichen Verhandlung geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und zu deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet werden müßte (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, E 6 zu Paragraph 13 a, AVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060029.X02Im RIS seit
05.12.2011Zuletzt aktualisiert am
05.01.2012