RS Vwgh 2011/11/9 2010/06/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2011
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/05/0246 E 28. März 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG geht nicht so weit, daß eine Partei, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 Abs 1 AVG zu einer mündlichen Verhandlung geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und zu deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet werden müßte (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, E 6 zu § 13a AVG).Die Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG geht nicht so weit, daß eine Partei, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG zu einer mündlichen Verhandlung geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und zu deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet werden müßte (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, E 6 zu Paragraph 13 a, AVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010060029.X02

Im RIS seit

05.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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