RS Vwgh 2011/11/9 2010/06/0029

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Veröffentlicht am 09.11.2011
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0170 E 25. April 2001 RS 2

Stammrechtssatz

§ 13a AVG verpflichtet die Behörde nicht, die Partei in materiellrechtlicher Hinsicht zu beraten oder zur Erhebung bestimmter Behauptungen bzw zur Stellung bestimmter Beweisanträge anzuleiten (vgl zB das Erkenntnis vom 4. September 1995, Zl 93/10/0229, und die dort zitierte Vorjudikatur).Paragraph 13 a, AVG verpflichtet die Behörde nicht, die Partei in materiellrechtlicher Hinsicht zu beraten oder zur Erhebung bestimmter Behauptungen bzw zur Stellung bestimmter Beweisanträge anzuleiten vergleiche zB das Erkenntnis vom 4. September 1995, Zl 93/10/0229, und die dort zitierte Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010060029.X01

Im RIS seit

05.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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