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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §126 Abs1;Rechtssatz
Mit § 126 Abs. 1 StVG räumt der Gesetzgeber Strafgefangenen grundsätzlich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Anhaltung im gelockerten Vollzug ein, sofern die Einrichtungen für einen solchen Vollzug bestehen und kein Missbrauch zu erwarten ist. Aus dem Verweis in § 126 Abs. 5 StVG auf § 99 Abs. 5 dritter Satz StVG kann abgeleitet werden, dass dabei die Gefährlichkeit des Strafgefangenen sowohl im Hinblick auf die in der Vergangenheit gelegenen Umstände, nämlich die Art und den Beweggrund, die der strafbaren Handlung zugrunde gelegen seien, und der Lebenswandel vor der Anhaltung als auch die Ausführung während der Anhaltung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu auch Drexler, StVG § 126 Rz 1).Mit Paragraph 126, Absatz eins, StVG räumt der Gesetzgeber Strafgefangenen grundsätzlich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Anhaltung im gelockerten Vollzug ein, sofern die Einrichtungen für einen solchen Vollzug bestehen und kein Missbrauch zu erwarten ist. Aus dem Verweis in Paragraph 126, Absatz 5, StVG auf Paragraph 99, Absatz 5, dritter Satz StVG kann abgeleitet werden, dass dabei die Gefährlichkeit des Strafgefangenen sowohl im Hinblick auf die in der Vergangenheit gelegenen Umstände, nämlich die Art und den Beweggrund, die der strafbaren Handlung zugrunde gelegen seien, und der Lebenswandel vor der Anhaltung als auch die Ausführung während der Anhaltung zu berücksichtigen sind vergleiche dazu auch Drexler, StVG Paragraph 126, Rz 1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060010.X01Im RIS seit
05.12.2011Zuletzt aktualisiert am
05.01.2012