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23/01 KonkursordnungNorm
BAO §198;Rechtssatz
Mit der Konkurseröffnung tritt der Masseverwalter auch in einem Abgabenverfahren an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen. Während des Konkursverfahrens dürfen weder Abgabenbescheide noch Haftungsbescheide, mit welchen der Gemeinschuldner zur Haftung (etwa für Lohnsteuer oder für Kapitalertragsteuer) herangezogen werden soll, an den Gemeinschuldner gerichtet werden. Eine nach Konkurseröffnung an den Gemeinschuldner gerichtete Erledigung geht auch dann ins Leere, wenn sie an den Gemeinschuldner, zu Handen des Masseverwalters gerichtet ist; sie entfaltet weder eine Wirkung für den Gemeinschuldner noch für den Masseverwalter (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Mai 2009, Zl. 2009/15/0009 und vom 24. Juli 2007, Zl. 2006/14/0065, sowie den Beschluss vom 26. August 2009, Zl. 2009/13/0076, und insbesondere das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, Zl. 2009/15/0044).Mit der Konkurseröffnung tritt der Masseverwalter auch in einem Abgabenverfahren an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen. Während des Konkursverfahrens dürfen weder Abgabenbescheide noch Haftungsbescheide, mit welchen der Gemeinschuldner zur Haftung (etwa für Lohnsteuer oder für Kapitalertragsteuer) herangezogen werden soll, an den Gemeinschuldner gerichtet werden. Eine nach Konkurseröffnung an den Gemeinschuldner gerichtete Erledigung geht auch dann ins Leere, wenn sie an den Gemeinschuldner, zu Handen des Masseverwalters gerichtet ist; sie entfaltet weder eine Wirkung für den Gemeinschuldner noch für den Masseverwalter vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Mai 2009, Zl. 2009/15/0009 und vom 24. Juli 2007, Zl. 2006/14/0065, sowie den Beschluss vom 26. August 2009, Zl. 2009/13/0076, und insbesondere das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, Zl. 2009/15/0044).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009160260.X02Im RIS seit
13.12.2011Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015