Index
23/04 ExekutionsordnungNorm
BAO §229;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach der Bestimmung des § 229 BAO lediglich die Ausfertigung eines Rückstandsausweises als Grundlage für die Einbringung im Vollstreckungsverfahren erforderlich. Eine Zusendung desselben an den Abgabenpflichtigen ist demgegenüber nicht vorgesehen. Der Rückstandsausweis bestätigt den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld und ist weder ein dem Abgabenschuldner noch ein dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zuzustellender Bescheid. Die Vollstreckbarkeit von Rückstandsausweisen hängt nicht von ihrer vorherigen Zustellung an den Vollstreckungsschuldner ab (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. November 2000, Zl. 2000/17/0100, und die dort genannten Gesetzesmaterialien).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach der Bestimmung des Paragraph 229, BAO lediglich die Ausfertigung eines Rückstandsausweises als Grundlage für die Einbringung im Vollstreckungsverfahren erforderlich. Eine Zusendung desselben an den Abgabenpflichtigen ist demgegenüber nicht vorgesehen. Der Rückstandsausweis bestätigt den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld und ist weder ein dem Abgabenschuldner noch ein dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zuzustellender Bescheid. Die Vollstreckbarkeit von Rückstandsausweisen hängt nicht von ihrer vorherigen Zustellung an den Vollstreckungsschuldner ab vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. November 2000, Zl. 2000/17/0100, und die dort genannten Gesetzesmaterialien).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009160175.X04Im RIS seit
13.12.2011Zuletzt aktualisiert am
10.04.2012