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23/04 ExekutionsordnungNorm
AbgEO §15 Abs2;Rechtssatz
Über Anträge des Abgabenschuldners auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit hat die Verwaltungsbehörde bescheidmäßig, die Gerichte bindend, abzusprechen (vgl. die bei Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, Rz 5 zu § 15, genannte Rechtsprechung).Über Anträge des Abgabenschuldners auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit hat die Verwaltungsbehörde bescheidmäßig, die Gerichte bindend, abzusprechen vergleiche die bei Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, Rz 5 zu Paragraph 15,, genannte Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009160175.X01Im RIS seit
13.12.2011Zuletzt aktualisiert am
10.04.2012