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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Bei der Kenntnis ausländischen Rechts handelt es sich um eine Tatsachenfrage (Hinweis Erkenntnisse vom 26. Jänner 2010, 2009/22/0134, und vom 9. September 2010, 2008/22/0100). Ob es sich bei einer von einer Fremden vorgelegten, von einer italienischen Behörde ausgestellten Urkunde um einen Aufenthaltstitel oder lediglich um einen sonstigen Ausweis, der keine einem Aufenthaltstitel beizumessenden Rechtswirkungen entfaltet, handelt, ist von der Behörde anhand einer schlüssigen Beweiswürdigung festzustellen.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008220917.X01Im RIS seit
15.12.2011Zuletzt aktualisiert am
06.02.2012