RS Vwgh 2011/11/9 2008/22/0917

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Veröffentlicht am 09.11.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
AVG §45;
FrPolG 2005 §31 Abs1 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Kenntnis ausländischen Rechts handelt es sich um eine Tatsachenfrage (Hinweis Erkenntnisse vom 26. Jänner 2010, 2009/22/0134, und vom 9. September 2010, 2008/22/0100). Ob es sich bei einer von einer Fremden vorgelegten, von einer italienischen Behörde ausgestellten Urkunde um einen Aufenthaltstitel oder lediglich um einen sonstigen Ausweis, der keine einem Aufenthaltstitel beizumessenden Rechtswirkungen entfaltet, handelt, ist von der Behörde anhand einer schlüssigen Beweiswürdigung festzustellen.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008220917.X01

Im RIS seit

15.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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