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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Ein Ereignis ist dann "unabwendbar" iSd § 46 Abs 1 VwGG (bzw des insoweit gleichlautenden § 71 Abs 1 Z 1 AVG), wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; "unvorhergesehen" im Sinn dieser Gesetzesbestimmungen ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft.Ein Ereignis ist dann "unabwendbar" iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG (bzw des insoweit gleichlautenden Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG), wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; "unvorhergesehen" im Sinn dieser Gesetzesbestimmungen ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011070232.X01Im RIS seit
23.12.2011Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013