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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/03/0416 E 3. September 2002 RS 1 (hier wasserpolizeilicher Auftrag)Stammrechtssatz
Die belangte Behörde hat den bei ihr bekämpften, den Beschwerdeführer belastenden Erstbescheid (hier betreffend Vorschreibung einer Sicherheitsleistung) gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben. Der Beschwerdeführer konnte durch diesen Abspruch in keinem subjektiven Recht verletzt werden (Hinweis B 20.12.1993, 93/02/0188).Die belangte Behörde hat den bei ihr bekämpften, den Beschwerdeführer belastenden Erstbescheid (hier betreffend Vorschreibung einer Sicherheitsleistung) gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben. Der Beschwerdeführer konnte durch diesen Abspruch in keinem subjektiven Recht verletzt werden (Hinweis B 20.12.1993, 93/02/0188).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011070231.X02Im RIS seit
23.12.2011Zuletzt aktualisiert am
21.01.2014