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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Erhebung einer Bescheidbeschwerde an den VwGH ist gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG nur zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass der angefochtene Bescheid in Rechte des Bf eingreift. Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit besteht (ua) dann nicht, wenn ein Bescheid dem Antrag einer Partei vollinhaltlich Rechnung trägt (Hinweis B 10. Juli 1997, 97/07/0081).Die Erhebung einer Bescheidbeschwerde an den VwGH ist gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass der angefochtene Bescheid in Rechte des Bf eingreift. Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit besteht (ua) dann nicht, wenn ein Bescheid dem Antrag einer Partei vollinhaltlich Rechnung trägt (Hinweis B 10. Juli 1997, 97/07/0081).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011070231.X01Im RIS seit
23.12.2011Zuletzt aktualisiert am
21.01.2014