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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
In einem Verfahren nach § 72 WRG 1959 kommt der Antragstellerin eines wasserpolizeilichen Auftrags nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 kein eigenes Antragsrecht auf Einleitung eines solchen Verfahrens zu. Dieses steht im Verfahren nach § 72 WRG 1959 nur dem aus dem wasserpolizeilichen Auftrag Verpflichteten zu. Die Antragstellerin des wasserpolizeilichen Auftrags hat jedoch in einem über Antrag des Verpflichteten eingeleiteten Verfahren nach § 72 WRG 1959 Parteistellung, damit sie eine abweisende erstbehördliche Entscheidung bekämpfen kann. Diese Parteistellung leitet sich aus der Eigenschaft als Betroffener nach § 138 Abs 6 WRG 1959 im zum Schutz der Rechte dieses Betroffenen erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 ab. Die rechtliche Betroffenheit des von einem wasserpolizeilichen Auftrag Begünstigten in einem Verfahren nach § 72 WRG 1959 zeigt sich beispielsweise schon daran, dass der zur Duldung zu Verpflichtende in der Lage ist, alles geltend zu machen, was gegen diesen Titel spricht, so etwa auch, dass der Begünstigte gar nicht Betroffener ist.In einem Verfahren nach Paragraph 72, WRG 1959 kommt der Antragstellerin eines wasserpolizeilichen Auftrags nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 kein eigenes Antragsrecht auf Einleitung eines solchen Verfahrens zu. Dieses steht im Verfahren nach Paragraph 72, WRG 1959 nur dem aus dem wasserpolizeilichen Auftrag Verpflichteten zu. Die Antragstellerin des wasserpolizeilichen Auftrags hat jedoch in einem über Antrag des Verpflichteten eingeleiteten Verfahren nach Paragraph 72, WRG 1959 Parteistellung, damit sie eine abweisende erstbehördliche Entscheidung bekämpfen kann. Diese Parteistellung leitet sich aus der Eigenschaft als Betroffener nach Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 im zum Schutz der Rechte dieses Betroffenen erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ab. Die rechtliche Betroffenheit des von einem wasserpolizeilichen Auftrag Begünstigten in einem Verfahren nach Paragraph 72, WRG 1959 zeigt sich beispielsweise schon daran, dass der zur Duldung zu Verpflichtende in der Lage ist, alles geltend zu machen, was gegen diesen Titel spricht, so etwa auch, dass der Begünstigte gar nicht Betroffener ist.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Wasserrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011070135.X08Im RIS seit
13.12.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015