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L00017 Landesverfassung TirolHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/07/0216 E 10. November 2011 RS 1Stammrechtssatz
Die Teilung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken (hier: nach dem Tir FlVfLG 1952) stellt eine besondere Form der Abwicklung des agrargemeinschaftlichen Vermögens dar und beendet die Gemeinschaft mit einem auszuscheidenden Mitglied oder überhaupt die Gemeinschaft aller Mitglieder. Nach Ansicht des VwGH enthält ein Teilungsplan zwar unter anderem auch die Entziehung, Veränderung und Zuweisung von Eigentum an bestimmten Flächen, stellt aber keine Enteignung iSd Tir LO 1989 dar (weitere historische Ausführungen im Erkenntnis).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011070126.X01Im RIS seit
01.12.2011Zuletzt aktualisiert am
27.12.2011