RS Vwgh 2011/11/10 2011/07/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2011
beobachten
merken

Index

L00017 Landesverfassung Tirol
L07107 Wiederverlautbarung Tirol
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §365;
FlVfLG Tir 1952;
LO Tir 1989 §11 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/07/0216 E 10. November 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Die Teilung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken (hier: nach dem Tir FlVfLG 1952) stellt eine besondere Form der Abwicklung des agrargemeinschaftlichen Vermögens dar und beendet die Gemeinschaft mit einem auszuscheidenden Mitglied oder überhaupt die Gemeinschaft aller Mitglieder. Nach Ansicht des VwGH enthält ein Teilungsplan zwar unter anderem auch die Entziehung, Veränderung und Zuweisung von Eigentum an bestimmten Flächen, stellt aber keine Enteignung iSd Tir LO 1989 dar (weitere historische Ausführungen im Erkenntnis).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011070126.X01

Im RIS seit

01.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten