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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1;Rechtssatz
Adressat von Aufträgen nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung vorgenommen oder eine ihn treffende Leistung (Arbeit) unterlassen hat.Adressat von Aufträgen nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 ist derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung vorgenommen oder eine ihn treffende Leistung (Arbeit) unterlassen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010070223.X01Im RIS seit
13.12.2011Zuletzt aktualisiert am
27.03.2012